[009] Die Rechte der Allgemeinheit der Muslime -
Rechte natürlichen Ursprungs die durch die Scharia bekräftigt werden
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Der edle Qur'ān
Die ungefähre Übersetzung der Bedeutung des edlen Qur'āns in die deutsche Sprache mit Kommentar zur Edition.
Titel | : | Der edle Qur'ān |
Autor | : | Abdullah Frank Bubenheim und Dr. Nadeem Elyas |
Auflage | : | 2. Auflage - 10/2023 |
Herausgeber | : | Eyad Hadrous |
ISBN | : | 978-3-942682-21-3 |
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Scheich Ibnu ʿUthaymīn (raḥimahullāh) wurde gefragt: Wie ist das Urteil über einer schwangeren Frau die fastet und sich um ihr Kind fürchtet?
Er sagte:
Unsere Antwort lautet, dass bei Schwangeren, einer von zwei Fällen zutrifft:
Der Erste ist, dass sie gesund und stark ist und das Fasten für sie und ihr Fötus keine Anstrengung darstellt. In diesem Fall ist sie verpflichtet zu fasten, denn sie hat keine Entschuldigung es nicht zu tun.
Der Zweite ist, dass die schwangere Frau nicht in der Lage ist zu fasten, entweder weil ihre Schwangerschaft fortgeschritten ist oder sie psychisch schwach ist oder aus einem anderen Grund. In diesem Fall soll sie nicht fasten, speziell wenn ihrem Fötus dabei geschadet werden kann. In diesem Fall ist sie sogar dazu verpflichtet, nicht zu fasten. Fastet sie nicht, dann hat sie wie andere eine gültige Entschuldigung und sie muss die Tage nachholen, wenn diese Entschuldigung nicht länger vorhanden ist. Wenn sie das Kind gebärt und rein geworden ist vom Wochenbett (Nifās), dann hat sie die Tage nachzuholen. Manchmal kann es jedoch sein, dass die eine Entschuldigung aufgehoben wird, jedoch direkt von einer anderen Entschuldigung gefolgt wird, nämlich dem Stillen. Die stillende Mütter benötigt Essen und Trinken, speziell in den langen heißen Sommertagen. Sie muss also nicht fasten, so dass sie ihr Kind mit Milch versorgen kann. In diesem Fall sagen wir zu ihr: Faste nicht und wenn diese Entschuldigung nicht länger vorhanden ist, so hole die Fastentage nach, welche du verpasst hast.
[Fatāwā As-Siyām S.162]
Der Erste ist, dass sie gesund und stark ist und das Fasten für sie und ihr Fötus keine Anstrengung darstellt. In diesem Fall ist sie verpflichtet zu fasten, denn sie hat keine Entschuldigung es nicht zu tun.
Der Zweite ist, dass die schwangere Frau nicht in der Lage ist zu fasten, entweder weil ihre Schwangerschaft fortgeschritten ist oder sie psychisch schwach ist oder aus einem anderen Grund. In diesem Fall soll sie nicht fasten, speziell wenn ihrem Fötus dabei geschadet werden kann. In diesem Fall ist sie sogar dazu verpflichtet, nicht zu fasten. Fastet sie nicht, dann hat sie wie andere eine gültige Entschuldigung und sie muss die Tage nachholen, wenn diese Entschuldigung nicht länger vorhanden ist. Wenn sie das Kind gebärt und rein geworden ist vom Wochenbett (Nifās), dann hat sie die Tage nachzuholen. Manchmal kann es jedoch sein, dass die eine Entschuldigung aufgehoben wird, jedoch direkt von einer anderen Entschuldigung gefolgt wird, nämlich dem Stillen. Die stillende Mütter benötigt Essen und Trinken, speziell in den langen heißen Sommertagen. Sie muss also nicht fasten, so dass sie ihr Kind mit Milch versorgen kann. In diesem Fall sagen wir zu ihr: Faste nicht und wenn diese Entschuldigung nicht länger vorhanden ist, so hole die Fastentage nach, welche du verpasst hast.
[Fatāwā As-Siyām S.162]
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