[009] Die Rechte der Allgemeinheit der Muslime -
Rechte natürlichen Ursprungs die durch die Scharia bekräftigt werden
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Der edle Qur'ān
Die ungefähre Übersetzung der Bedeutung des edlen Qur'āns in die deutsche Sprache mit Kommentar zur Edition.
Titel | : | Der edle Qur'ān |
Autor | : | Abdullah Frank Bubenheim und Dr. Nadeem Elyas |
Auflage | : | 2. Auflage - 10/2023 |
Herausgeber | : | Eyad Hadrous |
ISBN | : | 978-3-942682-21-3 |
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Das Urteil über Masturbation zwischen Eheleuten?
Antwort:
Der Jumhūr al-ʿUlamāʾ (Mehrheit der Gelehrten) erlaubt die eigene Masturbation mit der Hand nicht, weder alleine noch in einer Ehe, es sei denn der Ehepartner praktiziert diese Handlung bei seinem Ehepartner. Das ist die allgemein bekannte Ansicht unter den Rechtsschulen, wobei Imām Aḥmad ebenfalls eine zweite Ansicht vertrat, die besagt, dass das Masturbieren mit der Hand verpönt (makrūh) ist. Die Rückkehr zur Ansicht der Jumhūr al-ʿUlamāʾ (Mehrheit der Gelehrten) ist jedoch vorzuziehen, auch weil durch die Masturbation sowohl gesundheitliche Schäden als auch negative Auswirkungen auf die Psyche eines Menschen auftreten können, welche bis hin zur sexuellen Sucht führt. Es kann vorkommen, dass man sich in den Gelüsten verliert. So neigen viele - für das Erreichen der eigenen Wünsche - zur Verwirklichung ihrer Fantasien, wodurch die Gefahr besteht Verbotenes zu begehen.
Allāh der Erhabene sagt (sinngemäß): „, die ihre Scham hüten, außer gegenüber ihren Gattinnen oder was ihre rechte Hand (an Sklavinnen) besitzt, denn sie sind (hierin) nicht zu tadeln, wer aber darüber hinaus (etwas) begehrt, das sind die Übertreter.“ (23:6-7).
Gegenüber den Gattinnen ist es nicht erforderlich seine Scham zu hüten und man gilt dann auch nicht als Übertreter. Dieser Vers erlaubt jeglichen Akt im Zusammenhang mit dem Scham und der Ehegattin. Allāh der Erhabene sagt (sinngemäß): “Eure Frauen sind euch ein Saatfeld. So kommt zu eurem Saatfeld, wann und wie ihr wollt. …” (2:223)
Die Grundregel für das intime Eheleben ist die Erlaubnis, weswegen wir an dieser Stelle die Verbote erwähnen können, um zu verdeutlichen, was man nicht darf. Zu den Verboten innerhalb einer islamischen Ehe zählt:
1. Der Analverkehr
2. Der vaginale Verkehr, während der Periode (Ḥayḍ).
3. Der vaginale Verkehr, während des Wochenfluss (Nifās).
4. Der vaginale Verkehr, wenn die Ehefrau im Monat Ramaḍān fastet.
5. Der vaginale Verkehr, wenn die Ehefrau im Weihezustand (iḥrām) der Pilgerfahrt (ḥajj) ist.
Diese Verbote gelten einzuhalten und alles, was darüber hinaus ist, ist dem muslimischen Ehepaar erlaubt. Doch Allāh weiß es besser.
Allāh der Erhabene sagt (sinngemäß): „, die ihre Scham hüten, außer gegenüber ihren Gattinnen oder was ihre rechte Hand (an Sklavinnen) besitzt, denn sie sind (hierin) nicht zu tadeln, wer aber darüber hinaus (etwas) begehrt, das sind die Übertreter.“ (23:6-7).
Gegenüber den Gattinnen ist es nicht erforderlich seine Scham zu hüten und man gilt dann auch nicht als Übertreter. Dieser Vers erlaubt jeglichen Akt im Zusammenhang mit dem Scham und der Ehegattin. Allāh der Erhabene sagt (sinngemäß): “Eure Frauen sind euch ein Saatfeld. So kommt zu eurem Saatfeld, wann und wie ihr wollt. …” (2:223)
Die Grundregel für das intime Eheleben ist die Erlaubnis, weswegen wir an dieser Stelle die Verbote erwähnen können, um zu verdeutlichen, was man nicht darf. Zu den Verboten innerhalb einer islamischen Ehe zählt:
1. Der Analverkehr
2. Der vaginale Verkehr, während der Periode (Ḥayḍ).
3. Der vaginale Verkehr, während des Wochenfluss (Nifās).
4. Der vaginale Verkehr, wenn die Ehefrau im Monat Ramaḍān fastet.
5. Der vaginale Verkehr, wenn die Ehefrau im Weihezustand (iḥrām) der Pilgerfahrt (ḥajj) ist.
Diese Verbote gelten einzuhalten und alles, was darüber hinaus ist, ist dem muslimischen Ehepaar erlaubt. Doch Allāh weiß es besser.
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