Darf man ein Grundstück erwerben wenn der Verkäufer das Grundstück noch nicht besitzt?

Ich möchte ein Grundstück von einem Unternehmen erwerben, welches das Grundstück nicht besitzt. Ich weise das Unternehmen auf das Grundstück hin. Das Unternehmen kauft das Grundstück und veräußert es schließlich an mich weiter. Ich habe die Wahl (das Grundstück zu erwerben oder nicht) und die Preiszahlung erfolgt in Raten. Ich bin also nicht verpflichtet, das Grundstück vom Unternehmen zu kaufen. Ist eine solche Vorgehensweise verboten?


Er sagte:

Ja, eine solche Vorgehensweise ist verboten. Das ist ein sog. Rechtskniff. Was die Klausel betrifft, dass er nicht dazu verpflichtet ist, das Grundstück abzukaufen, so frage ich mich, was er antworten würde, wenn ich ihn fragen würde: „Ist eine solche Klausel notwendig?“ Ein Mann kommt zum Händler und sagt ihm: „Ich möchte, dass du mir folgendes Auto vom Autohaus kaufst.“ Der Händler willigt ein, geht zum Autohaus, kauft das Auto, um es dem Kunden zu verkaufen. Glaubt ihr wirklich, dass dieser Kunde dann sagt, dass er das Auto nicht mehr kaufen möchte? In Wahrheit ist er doch zum Händler gegangen, weil er das Auto kaufen will! Allāh kann man nicht hinters Licht führen. Der Mann ist zum Händler gegangen, weil er das Auto will. Was macht es für einen Sinn, dem Händler das Auto zu benennen und zu bestimmen und genaue Details zu geben und dann, wenn der Händler letztendlich das Auto kauft, sagt der Kunde: „Nein, möchte ich nicht.“? Das ist weit hergeholt. Eine solche Vorstellung entspricht nicht der Praxis. Zwar ist es theoretisch möglich, aber in der Praxis stößt man nicht auf eine solche Vorgehensweise. Auch wurde mir berichtet, wenn jemand die Ware genau beschreiben und begehren sollte und wenn der Händler sie für ihn kauft, er dann absagt, wird dieser in einer sog. schwarzen Liste eingetragen, mit der Folge, dass der Händler nie wieder mehr Geschäfte mit ihm macht. Das stellt eine Sanktion dar, was wiederum bedeutet, dass der Kunde das Auto nehmen muss und nicht die Möglichkeit hat, den Kauf abzuschlagen.
[Muhammad ibn Sālih al-ʿUthaymīn, Vortragsreihe Band II]