[009] Die Rechte der Allgemeinheit der Muslime -
Rechte natürlichen Ursprungs die durch die Scharia bekräftigt werden
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An-Nawawīs vierzig Ḥadīṯe mit den Ergänzungen von Ibn Rajab
Ein umfassendes Werk über die Grundlagen des Islams und die wichtigsten Prinzipien der islamischen Rechtsprechung (ar. Šarīʿah) – in 50 Überlieferungen. Mit den Ergänzungen von Ibn Raǧab.
| Titel | : | An-Nawawīs vierzig Ḥadīṯe mit den Ergänzungen von Ibn Rajab |
| Autor | : | Imām An-Nawawī |
| Auflage | : | 1. Auflage – 1446 n.H. | 2025 n.Chr. |
| Herausgeber | : | Eyad Hadrous |
| ISBN | : | 978-3-942682-22-0 |
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Wie verhalte ich mich, wenn ich mir nicht mehr sicher bin, ob ich meine rituelle Waschung (Wudūʾ) besitze oder nicht?
Antwort:
Allgemein gilt, dass die Gewissheit nicht durch den Zweifel aufgehoben wird.
Ein Beispiel:
Wenn man genau weiß, dass man zuletzt auf Toilette war, aber man erinnert sich nicht daran, dass man danach die rituelle Waschung (Wudūʾ) verrichtete, so gilt an dieser Stelle, dass man keine rituelle Waschung besitzt, da die Gewissheit für den Toilettengang vorhanden ist und nicht für das Verrichten der rituellen Waschung. Man ist sich also sicher, dass man auf Toilette war und somit sein Wudūʾ verlor, aber man hat keine Gewissheit darüber, dass man sich wieder rituell wusch. Somit baut man auf die Gewissheit auf und verrichtet die rituelle Waschung.
Ein weiteres Beispiel:
Andersherum verhält es sich, wenn man mit Gewissheit sagen kann, dass man zuletzt die rituelle Waschung (Wudūʾ) verrichtete und man irgendwann später in Zweifel geriet, ob man nach dem Verrichten der rituellen Waschung (Wudūʾ) wieder zur Toilette ging oder anders z.B. durch Luftlassen den Zustand der rituellen Reinheit verlor. An dieser Stelle zählt die Gewissheit, dass man die rituelle Waschung verrichtete und den Zustand der rituellen Reinigung erreichte und weil man über alles andere danach keine Gewissheit hat, baut man hier auf die Gewissheit auf. Der Zweifel, der danach aufkommt ist das Ungewisse und hebt die Gewissheit nicht auf. Man verrichtete keine neue rituelle Waschung und kann mit dem aktuellen Wudūʾ beten. Doch Allāh weiß es besser.
Ein Beispiel:
Wenn man genau weiß, dass man zuletzt auf Toilette war, aber man erinnert sich nicht daran, dass man danach die rituelle Waschung (Wudūʾ) verrichtete, so gilt an dieser Stelle, dass man keine rituelle Waschung besitzt, da die Gewissheit für den Toilettengang vorhanden ist und nicht für das Verrichten der rituellen Waschung. Man ist sich also sicher, dass man auf Toilette war und somit sein Wudūʾ verlor, aber man hat keine Gewissheit darüber, dass man sich wieder rituell wusch. Somit baut man auf die Gewissheit auf und verrichtet die rituelle Waschung.
Ein weiteres Beispiel:
Andersherum verhält es sich, wenn man mit Gewissheit sagen kann, dass man zuletzt die rituelle Waschung (Wudūʾ) verrichtete und man irgendwann später in Zweifel geriet, ob man nach dem Verrichten der rituellen Waschung (Wudūʾ) wieder zur Toilette ging oder anders z.B. durch Luftlassen den Zustand der rituellen Reinheit verlor. An dieser Stelle zählt die Gewissheit, dass man die rituelle Waschung verrichtete und den Zustand der rituellen Reinigung erreichte und weil man über alles andere danach keine Gewissheit hat, baut man hier auf die Gewissheit auf. Der Zweifel, der danach aufkommt ist das Ungewisse und hebt die Gewissheit nicht auf. Man verrichtete keine neue rituelle Waschung und kann mit dem aktuellen Wudūʾ beten. Doch Allāh weiß es besser.
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