[009] Die Rechte der Allgemeinheit der Muslime -
Rechte natürlichen Ursprungs die durch die Scharia bekräftigt werden
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An-Nawawīs vierzig Ḥadīṯe mit den Ergänzungen von Ibn Rajab
Ein umfassendes Werk über die Grundlagen des Islams und die wichtigsten Prinzipien der islamischen Rechtsprechung (ar. Šarīʿah) – in 50 Überlieferungen. Mit den Ergänzungen von Ibn Raǧab.
| Titel | : | An-Nawawīs vierzig Ḥadīṯe mit den Ergänzungen von Ibn Rajab |
| Autor | : | Imām An-Nawawī |
| Auflage | : | 1. Auflage – 1446 n.H. | 2025 n.Chr. |
| Herausgeber | : | Eyad Hadrous |
| ISBN | : | 978-3-942682-22-0 |
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Es gibt Behauptungen, dass die Braut auf Wunsch des Bräutigams ihren Kopf und Füße zeigen soll. Ich habe darüber keinen Hadith gefunden. Oder ist das eine Meinung von einem Gelehrten?
Antwort:
Wenn jemand heiratswillig ist und es gibt da ein Mädchen, was er ganz gerne heiraten will und möchte ganz gerne von ihrem Körper etwas sehen, so ist es erlaubt die Haare, Nacken und Arme zu sehen. Ebenfalls darf man sie so ansehen, wie sie zu Hause in normalen Klamotten bekleidet wäre, um sich ein Bild von ihr machen zu können.
Im Islam ist es nicht verboten sich die Braut vorher anzuschauen, jedoch darf man nicht alles von ihr sehen. So sagte der Prophet (Allāh segne ihn und gebe ihm Heil):
"Schau auf sie solange bis du Gefallen an ihr findest und was dich dazu bringt sie zu heiraten." Sobald man die Entscheidung zur Heirat getroffen hat, ist diese Form von Anschauen nicht mehr erlaubt, bis ein Ehevertrag abgeschlossen wird.
Doch Allāh weiß es besser.
Im Islam ist es nicht verboten sich die Braut vorher anzuschauen, jedoch darf man nicht alles von ihr sehen. So sagte der Prophet (Allāh segne ihn und gebe ihm Heil):
"Schau auf sie solange bis du Gefallen an ihr findest und was dich dazu bringt sie zu heiraten." Sobald man die Entscheidung zur Heirat getroffen hat, ist diese Form von Anschauen nicht mehr erlaubt, bis ein Ehevertrag abgeschlossen wird.
Doch Allāh weiß es besser.
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