[009] Die Rechte der Allgemeinheit der Muslime -
Rechte natürlichen Ursprungs die durch die Scharia bekräftigt werden
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Eine vierzigjährige geschiedene Frau verheiratete sich selbst, durch Bejahung und Annahme, ohne dass dies durch den Vormund (Wali) geschah und ohne Anwesenheit von Zeugen. Ist diese Eheschließung gültig oder nicht?
19. Februar 2022 /
Muhammad ibn Sālih al-ʿUthaymīn
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Ehevertrag
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Scheich Ibnu ʿUthaymīn (raḥimahullāh) wurde gefragt: Eine vierzigjährige geschiedene Frau verheiratete sich selbst, durch Bejahung und Annahme, ohne dass dies durch den Vormund (Wali) geschah und ohne Anwesenheit von Zeugen. Ist diese Eheschließung gültig oder nicht?
Er sagte:
Das Richtige ist, dass diese Eheschließung ungültig ist, aufgrund des Fehlens des Vormunds. Der Prophet ﷺ sagte: „Es gibt keine gültige Eheschließung, außer durch den Wali.“ Einige der Gelehrten vertraten jedoch, dass die freie, besonne und geschlechtsreife Frau sich selbst verheiraten kann. Sollte diese Frau in einem Volk leben, in dem diese Ansicht vertreten wird, so ist diese Eheschließung gültig. Dies basiert darauf, dass die Ansicht des einfachen Muslims die Ansicht der Gelehrten seines Landes ist. Sollte sie sich jedoch in einem Land befinden, dessen Bewohner nicht die Gültigkeit der Eheschließung ohne Vormund sehen, so ist sie verpflichtet sich von ihrem Mann zu trennen und den Ehevertrag zu erneuern und was geschehen ist, so ist dies vergeben, weil es auf einem Scheinargument basierte. Und sollte es in dieser Zeit zu Kindern gekommen sein, so werden sie diesem Mann zugeschrieben.
[Fatāwā Nūr ʿala ad-Darb, Kassette 270]
[Fatāwā Nūr ʿala ad-Darb, Kassette 270]
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