Für wen ist das Fasten eine Pflicht?

Geehrter Scheich, für wen ist das Fasten eine Pflicht?


Er sagte:

Das Verrichten des Fastens ist eine Pflicht für jeden Muslim, der das Reifealter (Bulūg) erreicht hat, einen Verstand besitzt, die Fähigkeit (zum Fasten) hat, sesshaft ist und keine Hinderungsgründe besitzt. Dies sind sechs Merkmale:
Muslim sein, Altersreife erreichen, bei Verstand sein, die Fähigkeit dazu besitzen, sesshaft sein und frei von Hinderungsgründen sein.
1. Muslim sein: 
Der Nichtmuslim (Kāfir) ist weder zum Fasten noch zu anderen Gottesdiensten verpflichtet. Damit meinen wir, dass er als ein Nichtmuslim nicht fasten braucht. Auch braucht dieser bei einer Konvertierung zum Islam diese Tage nicht nachholen! Denn von einem Nichtmuslim wird kein Gottesdienst angenommen, dies aufgrund der Aussage von Allāh, den Erhabenen:
„Und nichts (anderes) verhindert, dass ihre Ausgaben von ihnen angenommen werden, als dass sie Allāh und Seinen Gesandten verleugnen, …“ [9:54]
Wenn man zum Islam konvertiert, ist es nicht nötig die Gottesdienste zu wiederholen. Dies aufgrund der Aussage von Allāh, den Erhabenen:
„Sag zu denen, die ungläubig sind: Wenn sie aufhören, wird ihnen vergeben, was bereits vergangen ist.“ [8:38]                                                  
Bleibt man hingegen ein Nichtmuslim (Kāfir) wird man für das Unterlassen der Pflichten (im Jenseits) eine Strafe bekommen. Dies aufgrund der Aussage von Allāh, den Erhabenen, über die Gefährten von der rechten Seite (Ashāb al-Yamīn), während sie nach den Übeltätern befragt werde:
„”Was hat euch in Saqar geführt?” Sie werden sagen: “Wir gehörten nicht zu denjenigen, die beteten, und wir pflegten nicht den Armen zu speisen, und wir pflegten auf schweifende Reden mit denjenigen einzugehen, die solche führten, und wir erklärten stets den Tag des Gerichts für Lüge bis die Gewissheit zu uns kam.“ [42:47]
Seine Erwähnung über das Unterlassen des Gebets und das nicht Speisen des Armen gehören zu den Ursachen für das Einhergehen in das Feuer. Dies deutet daraufhin, dass es auf ihr Einhergehen in das Feuer eine Auswirkung hat. Ja sogar, dass der Nichtmuslim (Kāfir) für jeden Genuss durch die Gunsterweisungen von Allāh, wie das Trinken, Essen und dem Kleiden, bestraft wird. Dies aufgrund der Aussage von Allāh, den Erhabenen:
„Es lastet keine Sünde auf denjenigen, die glauben und rechtschaffene Werke tun, hinsichtlich dessen, was sie (bisher) verzehrt haben, wenn sie (fortan) gottesfürchtig sind und glauben und rechtschaffene Werke tun und wiederum gottesfürchtig sind und glauben und wiederum gottesfürchtig sind und Gutes tun. Allāh liebt die Gutes Tuenden.“ [5:93]
Das Negieren einer Last für das, was die Gläubigen speisten, weist darauf hin, dass auf die Nichtmuslime wegen der Speise eine Last vorhanden ist. Auch wegen der Aussage von Allāh, den Erhabenen:
„Sag: Wer hat den Schmuck Allāhs verboten, den Er für Seine Diener hervorgebracht hat, und (auch) die guten Dinge (aus) der Versorgung (Allāhs)? Sag: Sie sind im diesseitigen Leben für diejenigen (bestimmt), die glauben, und am Tag der Auferstehung (ihnen) vorbehalten.“ [7:32] 
Seine Aussage: “Sie sind im diesseitigen Leben für diejenigen (bestimmt), die glauben, und am Tag der Auferstehung (ihnen) vorbehalten.“ weist daraufhin, dass sich das Rechtsurteil (hukm) für die Nichtgläubigen von dem Rechtsurteil für die Gläubigen unterscheidet.
Konvertiert ein Nichtmuslim im Ramadān zum Islam, muss er die verpassten Tage nicht nachholen. Angenommen er konvertiert in der 10. Nacht (zB. Mittwochabend) zum Islam, dann muss er den Mittwoch nicht nachfasten. Wenn er mitten am Tage zum Islam konvertiert, dann muss er ab diesen Zeitpunkt fasten und nicht nachfasten. Wenn er zB. kurz vor Untergange der Sonne zum Islam konvertiert, sagen wir ihm: „Halte dich für den Rest deines Tages zurück und du brauchst diesen Tag nicht nachfasten.“ Wir gebieten ihm sich zurückzuhalten, denn er gehört alsdann zu den Leuten die eine Verpflichtung haben. Wir gebieten ihm nicht nachzufasten, da er seiner Verpflichtung nachkam, zum Zeitpunkt als er Muslim wurde und sich zurückhielt. Und wer das verrichtet, was seine Verpflichtung ist, wird nicht dazu aufgefordert seine Gottesdienste ein weiteres Mal zu wiederholen.
2. Der Verstand (al-ʿAql):
Das ist das zweite Merkmal, wodurch es (das Fasten) verpflichtend wird. Mit dem Verstand kann man verschiedene Situationen voneinander unterscheiden. Wenn der Mensch also keinen Verstand besitzt, so braucht er nicht zu fasten. So verhält es sich ebenfalls mit anderen Gottesdiensten, wie die Almosensteuer (Zakāh) und ebenso ähnliche, also diejenigen ohne Verstand. Mit hohem Alter kann es vorkommen, dass der Mensch nicht mehr in der Lage ist Dinge voneinander zu unterscheiden. Im Volksmunde bezeichnet man diese Person als Faselnd (hadhar) und dieser braucht weder zu fasten noch muss man für ihn einen Armen speisen, denn diese Person gehört nicht zu den Leuten, welche diese Pflicht haben.
3. Pubertät (Bulūg):
Das dritte Merkmal ist das Erreichen des Reifealters. Man erreicht das Reifealter durch eines der folgenden drei Dinge. Entweder vollendet der Mensch das 15. Lebensalter oder es wachsen die Schamhaare und das ist festes Haar im Vorderteil, oder es passiert ein Samenerguss mit Gelüst, obgleich es im wachen oder schlafenden Zustand geschieht. Und für die Frau gibt es ein weiteres viertes Merkmal und das ist die Menstruation. Wenn eine Frau ihre Menstruation bekommt, dann hat sie das Reifealter (bulūg) erreicht. Dementsprechend gilt, wer auch immer das 15. Lebensalter erreicht hat, ob männlichen oder weiblichen Geschlechts, so hat man das Reifealter erreicht. Und wessen Schamhaare gewachsen sind, ob männlichen oder weiblichen Geschlechts, so hat man das Reifealter erreicht selbst wenn es vor dem 15. Lebensalter ist. Und wer einen feuchten Traum hatte, ob männlichen oder weiblichen Geschlechts, so hat man das Reifealter erreicht selbst wenn es vor dem 15. Lebensalter ist. Und wenn sie die Menstruation bekommt und noch keine 15 Jahre alt ist, hat sie das Reifealter somit erreicht.
An dieser Stelle muss man vor etwas warnen, das von vielen Menschen unbeachtet bleibt. Viele Frauen bekommen ihre Menstruation und wissen nicht, dass sie ab diesen Augenblick verpflichtet sind zu fasten und weitere Gottesdienste, welche mit dem Erreichen des Reifealters verpflichtend werden, verrichten müssen. Es ist so, weil viele Menschen glauben, dass das Reifealter erst mit 15 Jahren erreicht wird, aber das stimmt nicht und dafür gibt es keine islamische Grundlage. Sodann, wenn der Mensch noch nicht die Reife erreicht hat, ist es keine Pflicht für ihn zu fasten. Die Leute des Wissens haben erwähnt, dass der Erziehungsberechtigte (Vormund) daran angehalten ist das Kind, ganz gleich ob männlich oder weiblich, das Fasten zu empfehlen, um sich daran zu gewöhnen und anzutrainieren. Wenn es dann das Reifealter erreicht hat, wird es deutlich einfacher (zu fasten). Die Gefährten (Saḥābah) (Möge Allāh mit ihnen zufrieden sein) pflegten selbst nichts anders zu tun, so haben einige Kinder angefangen zu weinen und damit sie abgelenkt werden, gaben sie ihnen Spiele zum Spielen, bis die Sonne unterging. [Buchārī, Nr. 1960; Muslim, Nr. 1136]
4. Fähigkeit besitzen (Qudra):
Das vierte Merkmal ist, dass der Mensch die Fähigkeit zum Fasten besitzt, d.h. er kann fasten ohne in Erschwernis zu geraten. Wenn er nicht in der Lage ist zu fasten, so brauch dieser nicht fasten. Nicht in der Lage zu sein teilt sich in zwei Kategorien auf:
1. Das Hindernis für das Fasten ist fortwährend und durchgehend, wie die Greisen oder die Kranken, die keine Hoffnung auf Heilung haben. Dieser speist für jeden (nicht gefasteten) Tag einen Armen (Miskīn). Wenn der Monat 30 Tage hat, so speist er 30 Arme und wenn der Monat 29 Tage hat, speist er 29 Arme.
Das Speisen hat zwei Varianten:
Die erste Art der Speisung ist, dass man Reis oder Gerste gibt wobei das Maß ¼ Sāʿ gemäß des Sāʿ des Propheten (Allāh segne ihn und gebe ihm Heil) sind, also 5 Sāʿ nach dem örtlichen (saudi-arabischen) Standard. Das ergeben 2 Kilo und 40 Gramm an guter reifer Gerste. Das bedeutet, wenn du 2 kg und 40 gr. dichte, reife Gerste abwiegst, dann gleicht dies dem Sāʿ des Propheten (Allāh segne ihn und gebe ihm Heil). Ein Sāʿ vom Sāʿ des Propheten ergibt 4 Mudd und reicht für 4 Arme. Es ist in solch einer Situation angebracht dem Armen noch weitere Lebensmittel wie Fleisch oder anderes mitzugeben, halt derart, wie es die Lage erlaubt oder was normalerweise (als Speise) bekannt ist.
Die zweite Art der Speisung ist, dass man ein Essen vorbereitet, dass für 30 Arme ausreicht oder das für 29 Arme ausreicht, je nach Monat und dass man sie zu sich einlädt, so wie es über Anas bin Mālik (Möge Allāh mit ihm zufrieden sein) überliefert wird als er älter wurde. Und es ist nicht erlaubt, dass man einer einzigen Person das Essen von 29 oder 30 Personen gibt, d.h. es muss also für jeden Tag ein Armer gespeist werden.
2. Die zweite Kategorie von dem vierten Merkmal ist das Hindernis, bei dem man die Hoffnung hat, dass es fortgeht. Das ist das notgedrungene Hindernis, wie eine Krankheit, die den Menschen in den Fastentagen trifft und es dadurch schwierig wird zu fasten, dann sagt man zu dieser Person: Faste nicht und hole diesen Tag später nach, dies aufgrund der Aussage von Allāh, der Erhabenen:
„wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten).“ [2:185]                                           
5. Sesshaft sein (muqīm):
Das fünfte Merkmal ist, dass man sesshaft ist und das Gegenteil davon ist der Reisende, der sein Wohnort verlässt, so muss dieser nicht fasten, dies aufgrund der Aussage von Allāh, den Erhabenen:
„wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten).“ [2:185]                                         
wobei es besser ist zu fasten, es sein denn es wäre für ihn eine Erschwernis. In dem Fall wäre das Fastenbrechen vorzuziehen, dies aufgrund der Aussage von Abu Ad-Dardāʾ (Möge Allāh mit ihm zufrieden sein): „Wir waren mit dem Propheten (Allāh segne ihn und gebe ihm Heil) an einem heißen Tag im Ramadan unterwegs und unter uns war niemand fastend außer der Gesandte Allāhs (Allāh segne ihn und gebe ihm Heil) und Abdullāh bin Ruwayḥa.“ [Buchārī, Nr. 1945; Muslim, Nr. 1122]
Wenn das Fasten sehr anstrengend wurde, brach er das Fasten definitiv. Den Propheten (Allāh segne ihn und gebe ihm Heil) erreichte einst eine Beschwerde, dass das Fasten sehr schwierig geworden ist, so brach er das Fasten, anschließend wurde ihm gesagt, dass einige Leute dennoch fasteten, da sagte er: „Dies sind die Ungehorsamen, dies sind die Ungehorsamen!“ [Muslim, Nr. 1114]
6. Frei sein von Hinderungsgründen:
Das sechste Merkmal ist, dass man keine Hinderungsgründe hat, also Gründe die von der Pflicht des Fastens abhalten. Dies gilt speziell für die Frau. Es gehört zur Bedingung für die Pflicht des Fastens dazu, dass sie weder menstruierend ist noch im Wochenbett (nifās) ist. Wenn sie ihre Menstruation hat oder im Wochenbett ist, hat sie keine Pflicht zu fasten. Sie holt diese Tage, anstelle der nicht gefasteten Tage, nach. Dies aufgrund der Aussage des Propheten (Allāh segne ihn und gebe ihm Heil), welche das bestätigt: „Wenn sie ihre Menstruation bekommt dann betet sie nicht und fastet nicht.“[Buchārī, Nr 1951]
Wenn die Frau ihre Menstruation bekommt darf sie nicht fasten, jedoch holt sie die Tage später nach. An dieser Stelle gibt es eine Angelegenheit die wir ins Gedächtnis bringen müssen.
Die erste Angelegenheit: Manche Frauen erreichen ihre Reinheit am Ende der Nacht und sie wissen, dass sie die Reinheit erreicht haben. Sie beginnt ihr fasten nicht am nächsten Tag, weil sie glaubt, dass sie nicht fasten darf, wenn sie noch nicht die Ganzkörperwaschung (ghusl) vollzogen hat. Dies ist aber nicht richtig. Ihr Fasten ist gültig, selbst wenn sie ihre Ganzkörperwaschung erst nach dem Beginn von Fajr vollziehen würde.
Die zweite Angelegenheit: Manche Frauen sind fastend und wenn die Sonne untergeht brechen sie ihr Fasten und sie bekommen die Menstruation noch bevor sie das Magribgebet verrichten. Einige Frauen behaupten dann: „Wenn die Menstruation kommt nachdem man das Fasten gebrochen hat, jedoch bevor man das Magribgebet verrichtete, so ist das Fasten ungültig“. Es gibt auch Frauen, die übertreiben und sagen: “Wenn sie die Menstruation vor dem Ischagebet bekommt, ist ihr Fasten an jenem Tage ungültig.“ Und all das ist nicht richtig. Eine Frau, die wenn die Sonne bereits unterging und sie nichts an Menstruationsblut ausfließen sieht, fastend ist, so ist ihr Fasten gültig, selbst wenn der Ausfluss unmittelbar nach dem Sonnenuntergang geschieht, so bleibt ihr Fasten gültig.
Dies sind sechs Merkmale, sobald sie bei einer Person zusammentreffen, muss diese Person den Monat Ramadan fasten. Es ist ihr nicht gestattet zu essen. Sollte ein Merkmal nicht gegeben sein, gilt das, was erwähnt wurde.
[Muhammad ibn Sālih al-ʿUthaymīn, Fatāwa Fiqh al-ʿIbādāt]