[009] Die Rechte der Allgemeinheit der Muslime -
Rechte natürlichen Ursprungs die durch die Scharia bekräftigt werden
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Geehrter Scheich, was ist Ihre Meinung bezüglich dem, was einige Leuten machen. Sie ziehen die Verlobungszeit in die Länge und während dieser Zeit finden Treffen statt, zwischen den beiden Verlobten und sie sind alleine; es finden Telefonate statt und Ähnliches.?
19. Februar 2022 /
Muhammad ibn Sālih al-ʿUthaymīn
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Ehevertrag
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Scheich Ibnu ʿUthaymīn (raḥimahullāh) wurde gefragt: Geehrter Scheich, was ist Ihre Meinung bezüglich dem, was einige Leuten machen. Sie ziehen die Verlobungszeit in die Länge und während dieser Zeit finden Treffen statt, zwischen den beiden Verlobten und sie sind alleine; es finden Telefonate statt und Ähnliches.?
Er sagte:
Das ist verboten (ḥarām) und Verwerfliches (munkar). Solange der Mann keinen Ehevertrag mit ihr hat, so gilt sie, wie eine Fremde, wie jede andere mit der man keine Verlobung hat. Es ist einem Verlobten nicht erlaubt sich mit seiner Verlobten zu unterhalten, weder am Telefon noch durch Mittel, wie Briefe oder Ähnlichem. Sie ist ihm verboten und es gibt keine Legitimation für eine Unterhaltung. Sollte er den Bedarf haben sich mit ihr zu unterhalten oder möchte er ihr Briefe schreiben, so soll er den Ehevertrag (nikāḥ) abschließen, damit sein Sprechen mit ihr tugendhaft, unschuldig und erlaubt (ḥalāl) ist. Gleiches gilt, wenn er ihr schreiben will. Denn sobald man den Ehevertrag mit der Ehefrau abschließt, ist ihm mit ihr all das erlaubt (ḥalāl) geworden, was einem Mann mit seiner Ehefrau erlaubt wäre, der die Heirat bereits vollzogen hat. Was aber vor dem Ehevertrag ist, so bleibt sie ihm nicht erlaubt, es ist ihm absolut verboten (ḥarām). All das, was den anderen, die keine Verlobte sind, verboten ist, ist ihm dann auch verboten.
[Az-Zawāj wa Majmūʿat Asʾilah fī Aḥkāmihī, Nr. 13]
[Az-Zawāj wa Majmūʿat Asʾilah fī Aḥkāmihī, Nr. 13]
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