[009] Die Rechte der Allgemeinheit der Muslime -
Rechte natürlichen Ursprungs die durch die Scharia bekräftigt werden
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Geehrter Scheich, wir brauchen von Ihnen eine Erklärung zu Aussage über den gelblichen und den bräunlichen Ausfluss jeweils vor und nach der Menstruation. Wohlwissend, dass die Frau sagt: 'Bei meiner Menstruation kommt davor immer ein gelblicher oder bräunlicher Ausfluss.' Andere Frauen sagen: 'Meiner Menstruation muss ein gelblicher Ausfluss folgen und das immer.' Ich bitte um eine detaillierte Erklärung.
19. Februar 2022 /
Muhammad ibn Sālih al-ʿUthaymīn
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Menstruation & Wochenfluss
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Scheich Ibnu ʿUthaymīn (raḥimahullāh) wurde gefragt: Geehrter Scheich, wir brauchen von Ihnen eine Erklärung zu Aussage über den gelblichen und den bräunlichen Ausfluss jeweils vor und nach der Menstruation. Wohlwissend, dass die Frau sagt: 'Bei meiner Menstruation kommt davor immer ein gelblicher oder bräunlicher Ausfluss.' Andere Frauen sagen: 'Meiner Menstruation muss ein gelblicher Ausfluss folgen und das immer.' Ich bitte um eine detaillierte Erklärung.
Er sagte:
Wir sind der Ansicht, dass das Gelbliche nach der Menstruation keine Bedeutung hat, und dass das Gelbliche während der Menstruation etwas bedeutet, da sie noch nicht rein geworden ist. Zum Beispiel: Eine Frau hat ihre Menstruation fünf Tage lang und sie sieht das Blut in den ersten beiden Tagen, dann sieht sie das Gelbliche am dritten Tag und dann am vierten und fünften Tag sieht sie wieder Blut, so zählt das Gelbliche, was zwischen den beiden Blutungen war zur Menstruation. Wenn sie das Gelbliche aber für zwei oder drei Tage sieht und dann erst das Blut kommt, so zählt das Gelbliche zu Nichts. Auch wenn sie die Reinheit erreichen würde und ihre Tage beendet ist und dann das Gelbliche sieht, zählt es zu Nichts. Nun, das Gelbliche ist also entweder vor der Menstruation oder nach der Menstruation oder während der Menstruation. Das, was zur Menstruation zählt ist lediglich das, was während der Menstruation erscheint.
[Silsilat al-Liqāʾ ash-Shahrī, Nr. 66]
[Silsilat al-Liqāʾ ash-Shahrī, Nr. 66]
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