[009] Die Rechte der Allgemeinheit der Muslime -
Rechte natürlichen Ursprungs die durch die Scharia bekräftigt werden
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Ich begann mit 30 Jahren mit der Verrichtung des Gebets. Ist es für mich verpflichtend, dass ich die verpassten Gebete nachhole?
19. Februar 2022 /
Muhammad ibn Sālih al-ʿUthaymīn
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Das Gebet
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Scheich Ibnu ʿUthaymīn (raḥimahullāh) wurde gefragt: Ich begann mit 30 Jahren mit der Verrichtung des Gebets. Ist es für mich verpflichtend, dass ich die verpassten Gebete nachhole?
Er sagte:
Man ist verpflichtet sein Gebet zu verrichten, wenn man die Geschlechtsreife erreicht, selbst wenn es bereits mit zehn Jahren geschehen sollte und es ist einem nicht erlaubt das Gebet zu unterlassen. Der Fragende sagte, dass er 30 Jahre alt ist und erst daraufhin mit dem Gebet begann. Ist er verpflichtet das Verpasste nachzuholen? Unsere Antwort lautet: Er ist nicht verpflichtet das Verpasste nachzuholen, jedoch liegt es auf ihm, dass er bereut bei Allāh, dem Segensreichen und Erhabenen und dass er von den freiwilligen Handlungen vermehrt. Und wir sagten, dass er nicht verpflichtet ist das Verpasste nachzuholen, weil dies (entweder) durch Unwissenheit geschah, in dem er entfernt von Menschen lebte, die beten. Somit ist er durch Unwissenheit entschuldigt oder es geschah absichtlich, weil er mit Muslimen lebte und wusste, dass das Gebet verpflichtend ist. Jedoch unterließ er es absichtlich und somit war er Kāfir und dem Kāfir wurde nicht auferlegt, dass er etwas von den rechtschaffenen Handlungen nachholt, denn Allah, der Erhabene, sagte: „Sprich zu denen, die ungläubig sind, dass ihnen das Vergangene verziehen wird, wenn sie (von ihrem Unglauben) absehen.“ (8:38)
[Fatāwā Nūr ʿala ad-Darb, Kassette 294]
[Fatāwā Nūr ʿala ad-Darb, Kassette 294]
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