Ist der Mann verantwortlich für den Unterhalt seiner Verlobten?

07. April 2025 / SozialesEhelebenEhevertrag /
Ich werde diesen Sommer meine Cousine heiraten, und nach einem Jahr werde ich mit ihr den Ehevollzug vollziehen. Muss ich ihr vor dem Ehevollzug Unterhalt zahlen?


Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Der Unterhalt der Ehefrau ist dem Ehemann auf anerkannte Weise verpflichtend; aufgrund des Wortes des Erhabenen: „Derjenige, der Überfluss hat, soll aus seinem Überfluss ausgeben, und derjenige, dem sein Lebensunterhalt bemessen ist, soll von dem ausgeben, was Allah ihm gegeben hat. Allah erlegt keiner Seele mehr auf, als Er ihr gegeben hat.“ (65:7)

Und auch aufgrund Seines Wortes: „Und dem, dem das Kind geboren wurde, obliegt ihr Unterhalt und ihre Kleidung in anerkannter Weise.“ (2:233)

Sowie aufgrund der Aussage des Propheten (Allah segne ihn und gebe ihm Heil) in seiner Abschiedspredigt: „Und ihnen steht es zu, dass ihr Unterhalt und ihre Kleidung in anerkannter Weise von euch getragen wird.“ (Muslim, Nr. 1218)

Und wegen der Aussage zu Hind, der Frau von Abu Sufyan: „Nimm, was dich und dein Kind in anerkannter Weise genügt.“ (Buchari, Nr. 5364 und Muslim, Nr. 3233)

Dieser Unterhalt wird verpflichtend, wenn der Ehemann seine Frau entgegengenommen hat, aber nicht nur mit dem bloßen Ehevertrag, gemäß der Meinung der Mehrheit der Gelehrten unter den Malikiten, Schafiiten und Hanbaliten.

Wenn also die Frau sich dem Ehemann überlässt und ihm den ehelichen Genuss ermöglicht, dann ist der Unterhalt verpflichtend. Ebenso, wenn sie sich ihm anbietet und die Verzögerung vom Ehemann ausgeht, dann ist der Unterhalt verpflichtend – etwa wenn er sie geheiratet hat und sie oder ihre Familie sagen: „Wann immer du möchtest, kannst du sie nehmen“, aber er den Vollzug der Ehe aus einem eigenen Grund verschiebt – dann ist der Unterhalt verpflichtend.

Ibn Qudama – möge Allah ihm barmherzig sein – sagte: „Im Ganzen gilt: Wenn die Frau sich dem Ehemann in der ihr obliegenden Weise überlässt, steht ihr von ihm der gesamte Bedarf zu – an Speise, Trank, Kleidung und Unterkunft.“ (Ende des Zitats)

In „Raud al-Talib“ mit seinem Kommentar „Asna al-Matalib“ (3/432) heißt es: „Der Unterhalt ist nicht durch den Vertrag, sondern durch das Sich-Zur-Verfügung-Stellen verpflichtend.“ (Ende)

Al-Hajjawi sagte in „Zad al-Mustaqniʿ“: „Wem seine Frau übergeben wurde oder die Frau sich selbst angeboten hat – und sie ist von der Art, dass mit ihr der eheliche Verkehr stattfindet –, für den ist der Unterhalt verpflichtend.“

Scheich Ibn ʿUthaymin – möge Allah ihm barmherzig sein – sagte in seiner Erklärung dazu:

„Seine Aussage ‚oder sie hat sich selbst angeboten‘ bedeutet: Sie sagte, es gibt kein Hindernis für den Vollzug der Ehe. Aber der Mann sagte: Ich will sie jetzt nicht – ich habe Prüfungen für einen Monat, und ich werde sie danach nehmen. Dann ist der Unterhalt während dieses Monats verpflichtend für den Ehemann, da die Verzögerung von ihm ausgeht.“ (Aus „Scharh al-Mumtiʿ“, Band. 13, S. 487)

Daraus folgt: Wenn du mit ihnen vereinbart hast, dass der Ehevollzug erst nach einem Jahr stattfinden soll, dann ist der Unterhalt für dieses Jahr nicht verpflichtend für dich. Und Allah weiß es am besten.

[https://islamqa.info/ar/answers/103885]