Ist ein Hauskauf durch Kreditaufnahme erlaubt wenn 2 Bedingungen in einem Vertrag vorkommen?

Ihr habt in eurem Werk (al-Mumtiʿ) erlaubt, dass man die Bedingung eines Vertrages in einem anderen Vertrag festzulegen hat außer in zwei Fällen. Etwa wenn man die Bedingung stellt, einen Kredit zu nehmen, aus dem er einen Nutzen zieht. Dazu haben Sie ein Beispiel herangezogen, wenn etwa jemand einen anderen um einen Kredit bittet und der Kreditgeber verlangt, dass der Kreditnehmer sein Haus an den Kreditgeber verkauft, etwa für 100.000, obwohl das Haus 120.000 Wert ist (Ende). Daraus versteht man, verehrter Scheich, wenn er von ihm verlangt, ihm das Haus zu seinem wahren Wert zu verkaufen, dann wäre es erlaubt. Jedoch widerspricht dem ein Hadīth, in dem es heißt, dass ein Darlehen (Salaf) und ein Kauf zusammengenommen nicht erlaubt sind. Wie kann man das vereinbaren?


Er sagte:

Möge Allāh dich segnen. Erst einmal darf man nicht fragen, wie die Aussage eines Gelehrten und die des Propheten (Allāh segne ihn und gebe ihm Heil) vereinbar sind. Das ist nicht möglich. Wieso? Weil, sollte die Aussage der Aussage des Propheten – Allāh segne ihn und gebe ihm Heil! – widersprechen, dann kann man nicht darüber nachdenken, wie man beide Aussagen miteinander vereinbaren soll. Was machen wir sonst? Wir erklären die Aussage des Gelehrten für nichtig. Egal, um welchen Gelehrten es sich handeln mag. Wieso? Weil es keine religiöse Unfehlbarkeit für jemanden gibt außer für den Propheten – Allāh segne ihn und gebe ihm Heil. Jedoch ist der Begriff Salaf im Hadīth nicht als Darlehen oder Kredit zu verstehen. Salaf meint hier Salam (Terminkauf). Wieso? Weil, wenn jemand eine Sache als Salam (Terminkauf) verkauft, dann muss ein Unterschied zum normalen Kauf bestehen. Ansonsten bestünde die Gefahr des Zinsnehmens. Oder der Hadīth wird so verstanden, dass ein Kauf und Salam zusammen nicht gültig sind hinsichtlich des Darlehns, das einen Nutzen nach sich zieht. Anderes gilt jedoch, wenn zwei Verträge zusammengelegt werden, die keine Zinsen und keinen Nachteil zu keinem der Vertragspartner beinhalten. Solches Zusammenlegen der Verträge ist erlaubt. Ich gebe an dieser Stelle eine wichtige Regel besonders an die Schüler des Wissens:
Der Grundsatz in den sozialen Angelegenheiten (Muʿāmalāt) ist die Erlaubnis. Das ist der Grundsatz. Jeder, der dir sagt, dies oder jenes ist verboten, so frage ihn, was der Beweis ist.
Der Grundsatz in den Dingen, die Allāh erschaffen hat, wie Tiere, Bäume oder ähnlichem, ist die Erlaubnis. Jeder, der dir etwa sagt, dass ein Vogel verboten ist, so frage ihn, was der Beweis dafür ist. Denn Allāh sagt in Seinem gewaltigen Buch: „Er ist es, Der für euch alles, was auf der Erde ist, erschuf …“ [2 : 29]
Der Grundsatz in den Gottesdiensten (ʿIbadāt) ist das Verbot. Allāh hat diejenigen, die Gottesdienste ohne die Erlaubnis Allāhs gebieten, zu Polytheisten (Muschrikūn) erklärt. Er sagt: „Oder haben sie (etwa) Teilhaber, die ihnen als Religion festgelegt haben, was Allah nicht erlaubt hat?“ [42 : 21]
Das ist ein Hinweis darauf, dass der Grundsatz in den religiösen Gottesdiensten das Verbot ist. Jeder, der Allāh anbetet mit dem „Tasbīh“ oder „Tahlīl“ oder „Takbīr“ oder Rukūʿ oder Sujūd oder ähnlichem, sollte nach dem Beweis gefragt werden. Jeder hat ein Recht, danach zu fragen, weil der Grundsatz in den Gottesdiensten das Verbot ist. Das sind drei Grundsätze, die der Schüler berücksichtigen und darauf aufbauen muss.
Der Grundsatz in den Gottesdiensten ist was? Antwortet. Das Verbot. Jeder, der Allāh anbetet, braucht für seine Anbetungsweise einen Beweis.
Der Grundsatz in den allgemeinen Dingen ist was? Die Erlaubnis. Alles, was es gibt, ist erlaubt für uns, bis es einen Beweis gibt, der das Verbot für diese oder jene Sache belegt. Was ist der Beweis für diesen Grundsatz? Der Vers: „Er ist es, Der für euch alles, was auf der Erde ist, erschuf …“ [2 : 29]
Der Grundsatz in den sozialen Angelegenheiten (Muʿāmalāt) und Verträgen ist was? Die Erlaubnis, bis es einen Beweis gibt, der ein Verbot belegt. Im Vers heißt es: „…wo Er euch doch ausführlich dargelegt hat, was Er euch verboten hat, außer dem, wozu ihr gezwungen werdet?“ [6 : 119]
[Muhammad ibn Sālih al-ʿUthaymīn, Vortragsreihe Band II]