Ist es erlaubt, die Absicht (Niyyah) von einem bestimmten Gebet zu einem anderen bestimmten Gebet zu wechseln?

19. Februar 2022 / Muhammad ibn Sālih al-ʿUthaymīn / Das Gebet /
Scheich Ibnu ʿUthaymīn (raḥimahullāh) wurde gefragt: Ist es erlaubt, die Absicht (Niyyah) von einem bestimmten Gebet (Gebete zu einer bestimmten Zeit und von einer bestimmten Anzahl; Pflichtgebete/Salātul Maktuba, freiwillige Gebete vor den Pflichtgebeten/Sunān Ar-Rawātib, das Gebet bei der Sonnenfinsternis/Salātul Kusūf, das Gebet für Regen/Salātul Istisqāʿ, die Gebete an Ramadan/Salātu Tarāwīh, ungerades freiwilliges Gebet in der Nacht von einer Rakaʿa bis zu drei Rakaʿāt/Salātul Witr, das Gebet, das man nach dem Sonnenaufgang bis kurz vor dem Mittagsgebet beten kann/Salātul Duḥa usw.) zu einem anderen bestimmten Gebet zu wechseln?


Er sagte:

Es ist verboten die Absicht von einem bestimmten Gebet zu einem anderem bestimmten Gebet zu wechseln oder die Absicht von einem uneingeschränkten Gebet (ein freiwilliges Gebet, bei welchem die Zeit und Anzahl nicht verpflichtend ist, man kann in der Nacht oder am Tag so viele Rakaʿa beten wie man will, außer in den Zeiten wo die Gebete verboten sind) zu einem bestimmten Gebet zu wechseln.
Was aber erlaubt ist, dass man die Absicht von einem bestimmten Gebet zu einem uneingeschränkten Gebet wechselt.
Das erste Beispiel: Vom bestimmten Gebet zu einem anderen bestimmten Gebet, wenn man die Absicht vom Mittagsgebet (Salātu Dhuhr) zum Nachmittagsgebet (Salātul Asr) wechselt.
In dieser Situation wird das Mittagsgebet ungültig, da man die Absicht vom Mittagsgebet mit der Absicht für das Nachmittagsgebet gewechselt hat. Und das Nachmittagsgebet wurde nicht abgehalten, weil man nicht am Anfang (vor dem Gebet) die Absicht für das Nachmittagsgebet genommen hat (und dies ist verpflichtend). In dieser Situation muss man beide Gebete nachholen.
Das zweite Beispiel: Vom uneingeschränkten Gebet zum bestimmten Gebet (Absicht wechseln): Man hat das Gebet für ein uneingeschränktes Gebet begonnen, danach während des Gebets wechselt man seine Absicht zu einem freiwilligen bestimmten Gebet, zum Beispiel zu einem freiwilligen Gebet vor den vorgeschriebenen Gebeten (Sunān Ar-Rawātib).
Man beginnt das Gebet mit der Absicht für ein uneingeschränktes Gebet, danach möchte man seine Absicht mit der Absicht des freiwilligen Gebets (bestimmtes Gebet) vor dem Mittagsgebet wechseln (Sunān Ar-Rawātib), so zählt dieses Gebet nicht, da man die Absicht nicht von ganz am Anfang genommen hat.
Das dritte Beispiel: Vom bestimmten Gebet zum uneingeschränkten Gebet: Wenn man das Gebet mit der Absicht für das freiwillige Sunnahgebet (Sunān Ar-Rawātib/bestimmtes Gebet) vor dem Pflichtgebet (Salātul Maghrib) begonnen hat und nun diese Absicht mit der Absicht eines normalen uneingeschränkten Gebets wechselt, so ist dies kein Problem und es macht das Gebet nicht ungültig.
Dies, weil die Absicht für das bestimmte Gebet die Absicht für die uneingeschränkte Absicht einschließt, also wenn die Absicht für das bestimmte Gebet aufgehoben wurde, so bleibt das uneingeschränkte Gebet bestehen.
Dies gilt aber nicht beim Wechsel zu einem bestimmten Gebet, denn dort muss man die Absicht am Anfang genommen haben.
[Majmūʿ Fatāwā Ibnu ʿUthaymīn wa Rasāʾil, Kapitel: An-Niyyah, S. 361]
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