Ist es Pflicht dem Gebetsrufer nachzusprechen?

Ist es Pflicht dem Gebetsrufer nachzusprechen?


Er sagte:

Das Nachsprechen des Gebetsrufers (Mu’athin) ist eine bestätigte Sunnah (Sunnah mu’akkadah). Das bedeutet, dass man das wiederholt, was der Mu’athin beim Gebetsruf sagt, außer wenn er ruft: Hayya ‘ala-s-Salāh, Hayya ‘ala-l-Falāh, dann sagt man Lā-hawla walā-quwatah illā Billāh. Einige Gelehrte haben gesagt, dass es Pflicht ist, dem Mu’athin nachzusprechen, weil der Prophet - Allāh segne ihn und gebe ihm Heil! - dies befohlen hat, als er sagte:
إِذَا سَمِعْتُمُ الْمُؤَذِّنَ فَقُولُوا مِثْلَ مَا يَقُولُ
„Wenn ihr den Mu’athin hört, dann sagt, was er sagt.“
[überliefert bei Muslim & at-Tirmiḏī]
Die richtigere Ansicht jedoch ist, dass es keine Pflicht ist. Aber es ist eine Sunnah-Handlung, die man nicht vernachlässigen oder unterlassen sollte. Wenn man aber in die Moschee kommt, während der Mu’athin zum Gebet ruft, so ergeben sich zwei Gründe.
Der eine Grund ist das Eintreten in die Moschee, was zur Folge hat, dass man zwei Rak‘ah [Tahiyat-ul-Mesjid] verrichten muss. Der andere Grund ist der Gebetsruf, was zur Folge hat, dass man wiederholen muss.
Soll man den Mu’athin wiederholen und dann die zwei Rak‘ah verrichten, oder soll man das Gebet verrichten und das Wiederholen unterlassen? Hierin muss differenziert werden. Nämlich beim zweiten Gebetsruf zum Freitagsgebet, nach dem unmittelbar die Freitagspredigt stattfindet, ist es besser, Tahiyat-ul-Mesjd zu verrichten, um bereit zu sein, der Freitagspredigt von Beginn an zuzuhören, weil das Zuhören der Freitagspredigt Pflicht ist. Handelt es sich um alle anderen Gebetsrufe, wie beispielsweise des ‘Ischā-Gebets, so ist es besser, stehen zu bleiben, dem Mu’athin nachzusagen und anschließend das Grußgebet zu verrichten, weil dieses Stehen von kurzer Dauer ist und nicht dazu führt, dass man Tahiyat-ul-Mesjid verpasst.
[Muhammad ibn Sālih al-ʿUthaymīn, Vortragsreihe Band II]
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