[009] Die Rechte der Allgemeinheit der Muslime -
Rechte natürlichen Ursprungs die durch die Scharia bekräftigt werden
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Scheich Ibnu ʿUthaymīn (raḥimahullāh) wurde über eine schwangere Frau befragt, die um sich selbst oder ihr Kind fürchtet, und nicht fastet – wie lautet das Urteil diesbezüglich?
19. Februar 2022 /
Muhammad ibn Sālih al-ʿUthaymīn
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Das Fasten
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Scheich Ibnu ʿUthaymīn (raḥimahullāh) wurde gefragt: über eine schwangere Frau, die um sich selbst oder ihr Kind fürchtet, und nicht fastet – wie lautet das Urteil diesbezüglich?
Er sagte:
Unsere Antwort darauf ist, dass einer von zwei Fällen im Fall einer schwangeren Frau zutreffen muss.
Der Erste ist, wenn sie gesund und stark ist, und das Fasten nicht als schwierig empfindet, und es ihrem Fötus nicht schadet. In diesem Fall muss die Frau fasten, weil sie keine Entschuldigung dafür hat, es nicht zu tun.
Der Zweite ist der, bei dem die schwangere Frau nicht dazu in der Lage ist, zu fasten, entweder weil die Schwangerschaft im fortgeschrittenen Stadium ist, oder weil sie körperlich schwach ist, oder aus einem anderen Grund. In diesem Fall sollte sie nicht fasten, besonders wenn ihrem Fötus wahrscheinlich dadurch geschadet wird, in welchem Fall es für sie verpflichtend sein kann, nicht zu fasten. Wenn sie nicht fastet, dann muss sie, wie andere, die aus einem gültigen Grund nicht fasten, die Tage nachholen, wenn diese Entschuldigung nicht mehr zutrifft. Wenn sie entbindet, muss sie diese Fastentage nachholen, nachdem sie vom Nifās rein wird. Aber manchmal kann die Entschuldigung der Schwangerschaft aufgehoben werden, dann jedoch sofort von einer anderen Entschuldigung gefolgt werden, nämlich das Stillen. Die stillende Mutter könnte Essen und Trinken benötigen, besonders während der langen Sommertage, wenn es sehr heiß ist. Demnach könnte es für sie erforderlich sein, nicht zu fasten, damit sie ihr Kind mit ihrer Milch ernähren kann. In diesem Fall sagen wir auch ihr: Fasten Sie nicht, und wenn diese Entschuldigung nicht länger zutrifft, dann sollten Sie das Fasten nachholen, das Sie verpasst haben.
[Fatāwā As-Siyām, S.162]
Der Erste ist, wenn sie gesund und stark ist, und das Fasten nicht als schwierig empfindet, und es ihrem Fötus nicht schadet. In diesem Fall muss die Frau fasten, weil sie keine Entschuldigung dafür hat, es nicht zu tun.
Der Zweite ist der, bei dem die schwangere Frau nicht dazu in der Lage ist, zu fasten, entweder weil die Schwangerschaft im fortgeschrittenen Stadium ist, oder weil sie körperlich schwach ist, oder aus einem anderen Grund. In diesem Fall sollte sie nicht fasten, besonders wenn ihrem Fötus wahrscheinlich dadurch geschadet wird, in welchem Fall es für sie verpflichtend sein kann, nicht zu fasten. Wenn sie nicht fastet, dann muss sie, wie andere, die aus einem gültigen Grund nicht fasten, die Tage nachholen, wenn diese Entschuldigung nicht mehr zutrifft. Wenn sie entbindet, muss sie diese Fastentage nachholen, nachdem sie vom Nifās rein wird. Aber manchmal kann die Entschuldigung der Schwangerschaft aufgehoben werden, dann jedoch sofort von einer anderen Entschuldigung gefolgt werden, nämlich das Stillen. Die stillende Mutter könnte Essen und Trinken benötigen, besonders während der langen Sommertage, wenn es sehr heiß ist. Demnach könnte es für sie erforderlich sein, nicht zu fasten, damit sie ihr Kind mit ihrer Milch ernähren kann. In diesem Fall sagen wir auch ihr: Fasten Sie nicht, und wenn diese Entschuldigung nicht länger zutrifft, dann sollten Sie das Fasten nachholen, das Sie verpasst haben.
[Fatāwā As-Siyām, S.162]