Was ist das Urteil darüber, in sein Bittgebet „in shāʾ Allāh“ (so Allāh will) einzufügen?

Scheich Ibnu ʿUthaymīn (raḥimahullāh) wurde gefragt: Was ist das Urteil darüber, in sein Bittgebet „in shāʾ Allāh“ (so Allāh will) einzufügen?


Er sagte:

Der Mensch soll nicht, wenn er Allāh bittet, in shāʾ Allāh sagen. Er soll vielmehr in seinen Bitten entschlossen sein und den Wunsch bekräftigen, denn Allāh wird von niemanden zu etwas gezwungen. Er sagte: „Ruft Mich, so erhöre Ich euch.“ [40:60]

 

Die Erhörung ist also versprochen und somit muss man nicht, wenn man bittet „in shāʾ Allah“ sagen, denn wenn Allāh einen dazu geleitet hat, (Ihn) anzurufen, so erhört Er; entweder so, wie er es gebeten hat oder Er wehrt von ihm Schlechtes ab oder Er hebt es für ihn für den Tag der Auferstehung auf. Es wird sicher überliefert, dass der Prophet ﷺ sagte:

 

„Keiner von euch soll sagen: ‚Oh Allāh vergib mir, wenn du willst. Oh Allāh erbarme Dich meiner, wenn du willst.‘ Man soll entschlossen sein und den Wunsch bekräftigen, denn Allāh taʿālā wird von niemanden zu etwas gezwungen.“ [Bukhārī, Muslim]

 

Wenn jemand fragt: Ist es nicht auch sicher überliefert, dass der Prophet ﷺ zum Kranken zu sagen pflegte:

 

„(Hoffentlich ist es) nichts Schlimmes. Es ist eine Reinigung, wenn Allāh will.“ [Bukhārī]

 

Dazu sagen wir: Doch, aber es ist offensichtlich kein Bittgebet, sondern gemeint ist lediglich die Übermittlung einer Feststellung und eine Wunschäußerung. Es ist kein Bittgebet, denn zu den Regeln des Bittgebets gehört es, entschlossen zu sein. Doch Allāh weiß besser Bescheid.

 

📚 ʿAqīdah der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, Band 1

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