[009] Die Rechte der Allgemeinheit der Muslime -
Rechte natürlichen Ursprungs die durch die Scharia bekräftigt werden
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Was ist in der Wartezeit (ʿiddazeit) aufgrund von Tod des Ehemannes zu betrachten?
10. Juli 2021 /
Eheleben
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Mein Schwiegervater ist am Freitag nach schwerem Coronaverlauf verstorben. Möge Allāh mit seiner Seele gnädig sein. Meine Frage wäre bezüglich meiner Schwiegermutter, da ihr zu Ohren kam, dass Sie jetzt nirgendwo mehr übernachten darf z.B. bei ihren Geschwistern und Kindern, sie darf nicht länger als Maghrib draußen bleiben. Gibt es irgendwelche Bedingungen, die eine verwitwete Frau einhalten sollte? (sie hat 3 Söhne die alle schon erwachsen sind) und hat es evtl. was mit der Trauerzeit von 4 Monaten und 10 Tagen zu tun?
Antwort:
Wahrlich Allāh ist was Er genommen hat und Ihm ist, was Er gegeben hat; und alles hat bei Ihm eine festgesetzte Zeit. Sei geduldig und hoffe auf Belohnung. Möge Allāh deine Belohnung vermehren, dir den Trost verbessern und deinem Verstorbenen vergeben.
Geehrte Schwester. Eine Frau, welche sich in der ʿiddazeit aufgrund von Tod ihres Mannes befindet, hat bestimmte Auflagen einzuhalten.
Dazu gehören:
- Ihre ʿiddazeit beträgt 4 Monate und 10 Tage, wenn sie nicht schwanger ist.
- Ist sie schwanger, so dauert die ʿiddazeit solange bis sie entbindet, auch wenn dies am gleichen Tag des Todes geschehen würde.
- Die ʿiddazeit beginnt mit dem Todestag des Ehemannes und nicht mit dem Tag an dem man davon erfahren hat.
- Erfährt sie erst nach mehreren Monaten davon und die 4 Monate und 10 Tage sind bereits vorbei, braucht sie keine ʿiddazeit zu machen.
- Eine Frau bleibt in ihrer Wohnung oder Haus wohnend und zieht in dieser Zeit nicht aus.
- Sie verlässt ihr Haus weder am Tag noch in der Nacht. Weder für Besuche noch Krankenbesuche oder anderes, außer wenn sie selbst einen triftigen Grund dafür hat, wie z.B. der Arztbesuch oder z.B. um vor Gericht auszusagen oder Ähnliches. Dann verlässt sie das Haus am Tage wegen einer Erfordernis (hāja) und die Gelehrten sagen, dass sie in der Nacht nur wegen einer Notwendigkeit (darūrah) hinaus darf.
- Das Telefonieren oder an die Türklingel rangehen, das Begegnen fremder Männer oder Ähnliches, so gilt hier das, was bekannt ist. Was ihr erlaubt ist, ist anderen Frauen ebenfalls erlaubt und was ihr verboten ist, ist anderen Frauen ebenfalls verboten.
- Es ist Verwandten und Bekannten erlaubt zu ihr zu gehen, aber sie darf keine Khulwa mit fremden Männern haben. (https://hadrous.de/faqs/ab-wann-zaehlt-eine-zusammenkunft-zweier-personen-maennlich-weiblich-als-khulwa/)
- Keine Kleidung, die an sich als Verzierung oder zur Verschönerung getragen wird, ist verboten. Darüber hinaus trägt sie, was sie will.
- Jegliche Verschönerung durch Schminke, Schmuck oder anderes, das zur Verschönerung benutzt wird, ist verboten und muss abgelegt werden.
Doch Allāh weiß es besser.
Geehrte Schwester. Eine Frau, welche sich in der ʿiddazeit aufgrund von Tod ihres Mannes befindet, hat bestimmte Auflagen einzuhalten.
Dazu gehören:
- Ihre ʿiddazeit beträgt 4 Monate und 10 Tage, wenn sie nicht schwanger ist.
- Ist sie schwanger, so dauert die ʿiddazeit solange bis sie entbindet, auch wenn dies am gleichen Tag des Todes geschehen würde.
- Die ʿiddazeit beginnt mit dem Todestag des Ehemannes und nicht mit dem Tag an dem man davon erfahren hat.
- Erfährt sie erst nach mehreren Monaten davon und die 4 Monate und 10 Tage sind bereits vorbei, braucht sie keine ʿiddazeit zu machen.
- Eine Frau bleibt in ihrer Wohnung oder Haus wohnend und zieht in dieser Zeit nicht aus.
- Sie verlässt ihr Haus weder am Tag noch in der Nacht. Weder für Besuche noch Krankenbesuche oder anderes, außer wenn sie selbst einen triftigen Grund dafür hat, wie z.B. der Arztbesuch oder z.B. um vor Gericht auszusagen oder Ähnliches. Dann verlässt sie das Haus am Tage wegen einer Erfordernis (hāja) und die Gelehrten sagen, dass sie in der Nacht nur wegen einer Notwendigkeit (darūrah) hinaus darf.
- Das Telefonieren oder an die Türklingel rangehen, das Begegnen fremder Männer oder Ähnliches, so gilt hier das, was bekannt ist. Was ihr erlaubt ist, ist anderen Frauen ebenfalls erlaubt und was ihr verboten ist, ist anderen Frauen ebenfalls verboten.
- Es ist Verwandten und Bekannten erlaubt zu ihr zu gehen, aber sie darf keine Khulwa mit fremden Männern haben. (https://hadrous.de/faqs/ab-wann-zaehlt-eine-zusammenkunft-zweier-personen-maennlich-weiblich-als-khulwa/)
- Keine Kleidung, die an sich als Verzierung oder zur Verschönerung getragen wird, ist verboten. Darüber hinaus trägt sie, was sie will.
- Jegliche Verschönerung durch Schminke, Schmuck oder anderes, das zur Verschönerung benutzt wird, ist verboten und muss abgelegt werden.
Doch Allāh weiß es besser.