Welches Urteil bekommt das unentschuldigte Fastenbrechen am Tage von Ramadān?

Geehrter Scheich, welches Urteil bekommt das unentschuldigte Fastenbrechen am Tage von Ramadan?


Er sagte:

Das unentschuldigte Fastenbrechen am Tage von Ramadan gehört zu den größten aller großen Sünden, was den Menschen dadurch zu einem Frevler macht und es wird für ihn verpflichtend zu Allāh reumütig zurückzukehren. Man muss diesen Tag erneut nachfasten. Wenn man also fastend war und im Laufe des Tages absichtlich und unentschuldigt das Fasten bricht, so muss man diesen einen Tag nachfasten. Dies weil man ja diesen Tag fastend begann und den Pflichttag fasten wollte, so fastet er diesen Tag vollständig nach. Wenn man das Fasten jedoch gänzlich und ohne Entschuldigungsgrund, also absichtlich unterließ, so ist die richtigere Ansicht, dass man diesen Tag nicht nachfastet, denn es wird einem überhaupt keinen Nutzen bringen, da diese Tat von ihm nicht angenommen wird.
Es gibt eine Grundregel: Jeder Gottesdienst, der zu einer bestimmten Zeit verrichtet werden muss und ohne einen Entschuldigungsgrund über diesen Zeitpunkt hinaus, absichtlich verschoben wird, wird nicht angenommen. Dies wird mit der Aussage des Propheten (Allāh segne ihn und gebe ihm Heil) begründet:
„Wer in dieser unseren Angelegenheit etwas neues herbeiführt, der wird abgewiesen.“ [Muslim]                                                                         
Man hat die Grenzen Allāhs, des Glorreichen und Majestätischen, überschritten und wer die Grenzen Allāhs, des Erhabenen, überschreitet, begeht Ungerechtigkeit und von einem Ungerechten wird nichts angenommen. Allāh der Erhabene sagt:
„Wer aber Allāhs Grenzen übertritt, diejenigen sind die Ungerechten.“ [2:229]                                                                                                             
Und selbst wenn er diesen Gottesdienst seiner richten Zeit vorziehen würde, also er verrichtet es bevor die Zeit dafür eingetroffen ist, so würde es von ihm auch nicht angenommen werden. Genauso wird es abgewiesen, wenn er dieses danach verrichten würde, es sei denn er ist entschuldigt.
[Muhammad ibn Sālih al-ʿUthaymīn, Fatāwa Fiqh al-ʿIbādāt]