Wir sind Brüder und haben auf der Universität studiert als unser Vater noch lebte. Bis auf unser jüngster Bruder, welcher sich in der Sekundarstufe befand als der Vater starb (raḥimahullāh). Müssen die Schulkosten von dem Erbe abgezogen werden oder nicht?

19. Februar 2022 / Muhammad ibn Sālih al-ʿUthaymīn / Verschiedenes /
Scheich Ibnu ʿUthaymīn (raḥimahullāh) wurde gefragt: Wir sind Brüder und haben auf der Universität studiert als unser Vater noch lebte. Bis auf unser jüngster Bruder, welcher sich in der Sekundarstufe befand als der Vater starb (raḥimahullāh). Müssen die Schulkosten von dem Erbe abgezogen werden oder nicht?


Er sagte:

Die Kosten dieses Jungen sind genauso zu betrachten, wie die Kosten seines Essens, Trinkens, der Kleidung und der Heiratskosten und sind von seinem Geld zu tätigen, wobei es gleich ist, ob er vorher Geld besaß oder von dem Anteil des Erbes dafür ausgibt. Wenn wir aber davon ausgehen, dass dieser kein Geld besaß und kein Erbe bekommt, so muss sein Lebensunterhalt (Nafaqah) von jenen Verwandten bezahlt werden, die für ihn verantwortlich sind.
 
[Fatāwā Nūr ʿala ad-Darb, Frage Nr. 5519]
Stichwörter