[009] Die Rechte der Allgemeinheit der Muslime -
Rechte natürlichen Ursprungs die durch die Scharia bekräftigt werden
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An-Nawawīs vierzig Ḥadīṯe mit den Ergänzungen von Ibn Rajab
Ein umfassendes Werk über die Grundlagen des Islams und die wichtigsten Prinzipien der islamischen Rechtsprechung (ar. Šarīʿah) – in 50 Überlieferungen. Mit den Ergänzungen von Ibn Raǧab.
Titel | : | An-Nawawīs vierzig Ḥadīṯe mit den Ergänzungen von Ibn Rajab |
Autor | : | Imām An-Nawawī |
Auflage | : | 1. Auflage – 1446 n.H. | 2025 n.Chr. |
Herausgeber | : | Eyad Hadrous |
ISBN | : | 978-3-942682-22-0 |
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Gilt für das [frei verfügbare] Drittel aus dem Erbe des Verstorbenen die Zakāh? Welches Urteil gibt es diesbezüglich?
Er sagte:
Für das Drittel, das im Testament steht und für wohltätige Zwecke ausgegeben wird bzw. als Stiftung (Waqf) gilt, gibt es keine Zakāh. Das Drittel, das eine Person als Spende oder Geschenk bekommen soll, dafür gilt die Zakāh, weil dieses Drittel für eine bestimmte Person vorgesehen ist. Wenn der Sterbende sagt: Mein Drittel soll für wohltätige Zwecke ausgegeben werden“, und das Drittel jahrelang da lag, so gilt dafür keine Zakāh, weil dieses Drittel keinen Eigentümer hat. Dasselbe gilt, wenn er sagt: „Mein Drittel soll den Armen und Bedürftigen zukommen.“ Wenn er aber sagt: „Mein Drittel wird Person soundso gespendet“, dann gilt die Zakāh, sobald ein Jahr zwischen dem Tod desjenigen, der sein Drittel gespendet hat und der Annahme desjenigen, dem das Geld gespendet wurde, liegt.
[Muhammad ibn Sālih al-ʿUthaymīn, Vortragsreihe Band II]
[Muhammad ibn Sālih al-ʿUthaymīn, Vortragsreihe Band II]
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