[009] Die Rechte der Allgemeinheit der Muslime -
Rechte natürlichen Ursprungs die durch die Scharia bekräftigt werden
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An-Nawawīs vierzig Ḥadīṯe mit den Ergänzungen von Ibn Rajab
Ein umfassendes Werk über die Grundlagen des Islams und die wichtigsten Prinzipien der islamischen Rechtsprechung (ar. Šarīʿah) – in 50 Überlieferungen. Mit den Ergänzungen von Ibn Raǧab.
Titel | : | An-Nawawīs vierzig Ḥadīṯe mit den Ergänzungen von Ibn Rajab |
Autor | : | Imām An-Nawawī |
Auflage | : | 1. Auflage – 1446 n.H. | 2025 n.Chr. |
Herausgeber | : | Eyad Hadrous |
ISBN | : | 978-3-942682-22-0 |
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Scheich Ibnu ʿUthaymīn (raḥimahullāh) wurde gefragt: Muss eine Frau, die menstruiert oder nach dem Wochenbett am Tage von Ramadān rein wird, sich vom Essen und Trinken enthalten?
Er sagte:
Wenn eine Frau, die menstruiert oder gefolgt von einer Geburt blutete (Wochenbett), am Tage vom Ramadān rein wird, muss sie sich nicht vom Essen und Trinken enthalten und sie kann essen und trinken. Das Enthalten vom Essen und Trinken würde ihr sowieso nicht nützen, denn sie hat den Tag nachzuholen. Diese Ansicht vertraten Mālik, Ash-Schafiʿī und war eine der zwei überlieferten Ansichten von Imām Ahmad. Es wurde überliefert, dass Ibn Masʿūd - möge Allāh mit ihm zufrieden sein - sagte: "Wer zu Beginn des Tages aß, so lasst ihn auch am Ende des Tages essen." War es also (für eine Person) erlaubt zu Beginn des Tages, sein Fasten zu brechen, so ist es für ihn auch erlaubt, am Ende des Tages nicht zu fasten.
[Majmūʿ Fatāwā Ibnu ʿUthaymīn, 19/59]
[Majmūʿ Fatāwā Ibnu ʿUthaymīn, 19/59]
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