[009] Die Rechte der Allgemeinheit der Muslime -
Rechte natürlichen Ursprungs die durch die Scharia bekräftigt werden
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An-Nawawīs vierzig Ḥadīṯe mit den Ergänzungen von Ibn Rajab
Ein umfassendes Werk über die Grundlagen des Islams und die wichtigsten Prinzipien der islamischen Rechtsprechung (ar. Šarīʿah) – in 50 Überlieferungen. Mit den Ergänzungen von Ibn Raǧab.
| Titel | : | An-Nawawīs vierzig Ḥadīṯe mit den Ergänzungen von Ibn Rajab |
| Autor | : | Imām An-Nawawī |
| Auflage | : | 1. Auflage – 1446 n.H. | 2025 n.Chr. |
| Herausgeber | : | Eyad Hadrous |
| ISBN | : | 978-3-942682-22-0 |
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Darf man in einem Pflichtgebet nach dem Rukūʿ seine Hände zu Allāh ausstrecken und Duʿāʾ machen, wenn ja wann genau? Und gilt das gleiche auch in einem freiwilligen Gebet?
Antwort:
Bārak Allāhu fik. Es ist nicht vom Propheten Muhammad ﷺ überliefert, dass er das in den normalen Pflichtgebeten gemacht hat und da er ﷺ uns anbefohlen hat, so zu beten, wie man ihn ﷺ hat beten gesehen und er das nicht machte, ist es nicht erlaubt, die Hände in den normalen oder freiwilligen Gebeten zu heben. Es wird in den Pflichtgebeten jedoch erlaubt, sofern es sich um das Witr-Gebet handelt oder bei Ereignissen, wie Katastrophen, die auf die Menschen hinabkommen. Dies sind jedoch Ausnahmen und stellen nicht die Norm dar.
Es ist uns erlaubt, vielmehr ist es eine sunnah, dass man seine Hände nach dem Rukūʿ auf die Brust legt, so wie es vor dem Rukūʿ der Zustand war. Doch Allāh weiß es besser.
Es ist uns erlaubt, vielmehr ist es eine sunnah, dass man seine Hände nach dem Rukūʿ auf die Brust legt, so wie es vor dem Rukūʿ der Zustand war. Doch Allāh weiß es besser.
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